Satzung
Satzung der Interessengemeinschaft der Vereine im Stadtbezirk 7 e.V. (IGV)
§1
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Vereine im Stadtbezirk 7 e.V.“ (kurz „IGV“).Er wurde am 16.04.1996 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Düsseldorf eingetragen.
§2
Die IGV ist eine Interessengemeinschaft von Vereinen aus dem Stadtbezirk 7 (Stadtteile Hubbelrath,Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg und Knittkuhl). Die Selbständigkeit der angeschlossenen Mitgliedsvereine wird durch die IGV nicht berührt.
Vereinszweck ist die Koordinierung der Interessen der angeschlossenen Mitgliedsvereine und Erteilung von Unterstützung bei deren Durchsetzung.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
- die Herstellung und Vertiefung von Kontakten zwischen den einzelnen Mitgliedsvereinen
- Sammeln und Weitergabe der Veranstaltungstermine der angeschlossenen Mitgliedsvereine
- die Unterstützung bei der Vertretung allgemeiner Belange von Mitgliedsvereinen gegenüber Dritten.
- Kontaktaufnahme mit Bürgern, anderen Vereinigungen, Organisationen oder Zusammenschlüssen von Vereinen,
um mit ihnen gemeinsam Interessen angeschlossener Mitgliedsvereine zu unterstützen.
Die IGV ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§3
Finanzielle Mittel der IGV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IGV.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Mitglied der IGV kann jeder den Vereinszweck bejahende eingetragene Verein werden. Die Erhebung von Beiträgen wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitgliedsvereine.
§6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftlich erklärten Austritt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss, welcher durch Vorstandsbeschluss erfolgt. Der Ausschluss eines Mitgliedvereins kann nur erfolgen, wenn es grob gegen diese Satzungen verstößt, sich eines Vergehens schuldig macht, welches geeignet ist, den Ruf und das Ansehen der IGV zu schädigen oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitgliedsverein innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses das Recht der Berufung zu. Diese muss schriftlich an den IGV-Vorstand gerichtet werden. Der IGV-Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung ein, in der über den Ausschluss entschieden wird. Der Beschluss dieser Mitgliederversammlung ist endgültig.
§7
Geschäftsjahr ist dasKalenderjahr.
§8
1. Die Organe der IGV sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die angeschlossenen Mitgliedsvereine werden vertreten durch deren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in. Dem Vorsitzenden/Der Vorsitzenden des Mitgliedsvereins steht es frei, im Falle seiner Verhinderung und/oder der Verhinderung seines Vertreters/seiner Vertreterin einen Delegierten/eine Delegierte zur Mitgliederversammlung zu entsenden. Die erschienenen Vereinsvertreter der Mitgliedsvereine sind uneingeschränkt stimmberechtigt. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme.
§9
1. Vorstandsmitglieder
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die Schatzmeister/in und der/dieSchiftführer/in.
b) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für die Dauervon 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nachzuwählen.
c) Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu 4 Beisitzer durch den jeweils amtierenden Vorstand berufen werden. Die Aufgaben regelt eine Geschäftsordnung.
d) Ehrenvorsitzende
Ehrenvorsitzende werden vom Vorstand der IGV vorgeschlagen und bei der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Geschäftsführung
Der Vorstand führt gemäß § 9 Punkt 1.-3. die laufenden Geschäfte der IGV. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
3. Vertretung
Die IGV wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.
c) Der/DieVorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein/e Stellvertreter/in leiten/leitetdie Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse durch.
d) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Kalendertage vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitgliedsvereine erfolgen. Änderungen oder Ergänzungen müssen mindestens 7 Kalendertage vorher schriftlich beim Vorstandeingereicht sein.
e) Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsvereine und wenigstens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung im Anschluss einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedsvereine in jedem Fall beschlussfähig.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine gefasst.
g) Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden und bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine.
h) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem/r Geschäftsführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
5. Sach-und Vermögensverwaltung
a) Das Sach- und Barvermögen wird durch den Vorstand verwaltet. Der/Die Schatzmeister/in, oder im Falle seiner Verhinderung sein/e Vertreter/in, hat über Ein- und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.
b) Anfallende Belege sind vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter abzuzeichnen.
c) Die Kasse ist mindestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die auf der Mitgliederversammlung darüber berichten und ein Prüfungsprotokoll vorlegen müssen.
d) Der/DieSchatzmeister/in muss darüber hinaus zu jeder Zeit in der Lage sein, auf Verlangen die Finanzsituation darzulegen.
e) Für die Wahlperiode sind von der Mitgliederversammlung mindestens 2 Kassenprüferfür die
Dauer von 2 Jahren zu wählen.
§10
1. Die Auflösung der IGV kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss sind wenigstens ¾ aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine erforderlich. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der IGV fällt das Vermögen der IGV an eine Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§11
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung durch Eintragung in das Vereinsregister ist die bei Gründungdes Vereins am 16.04.1996 errichtete und zuletzt am 07.09.2004 geänderte bisherige Satzung außer Kraft getreten.
Düsseldorf, den 05.03.2013